Satzung

Satzung des MTB-Vereins Home-Trail Krefeld

Präambel:

Die in der Satzung und in den Ordnungen genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die
männliche und die weibliche Form und sind lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht ausführlich
genannt. Die Verwirklichung einer Gleichstellung von Frauen und Männern ist eine ständige Aufgabe und
Verpflichtung.

§ 1 Name, Sitz

1. Der am 03.09.2016 in Krefeld gegründete Mountainbike-Verein führt den Namen „Home-Trail
Krefeld“. Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld
unter dem Namen „Home-Trail Krefeld e.V.“ eingetragen werden. Der Verein wird nach Eintragung in
das Vereinsregister den Sportbünden und Radsportverbänden angeschlossen werden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes
und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist ein Mountainbike-Verein. Sein Zweck ist
a) Die Förderung des Mountainbikeradsports in Deutschland
b) Ausbau und Instandhaltung der Mountainbike Stecke am Inrather Berg, Krefeld
c) Nachwuchsförderung und Heranführung von Kindern und Jugendlichen an den
Mountainbikeradsport
d) Förderung der zwischenmenschlichen Kommunikation zwischen den Mitgliedern.
e) Teilnahme an Radrennveranstaltungen für Interessierte.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen, durch wöchentliche Treffen zum Training sowie Durchführung und Teilnahme an
öffentlichkeitswirksamen Mountainbikeveranstaltungen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Es können vom Vorstand
Ehrenmitglieder ernannt werden.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag auf einem dafür vorgesehenen
Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von
Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres in dem der Minderjährige die Volljährigkeit
erreicht.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann auch unbegründet
abgelehnt werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
5. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und sämtliche Vereinsbeschlüsse
an. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen
zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines entgegensteht.
6. Jugendliche Mitglieder sind nach Vollendung des 14. Lebensjahres berechtigt, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen
Verhältnissen zu informieren, hierzu gehören a) Änderung der Anschrift und b) Änderung der
Bankverbindung, sowie c) persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
8. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen
nach (7) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht
entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden ist das Mitglied zum
Ausgleich verpflichtet.

§ 3a Arten der Mitgliedschaft

Unterschieden wird zwischen aktiven und inaktiven Mitgliedern.

§ 3b Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen bezüglich des Mitgliedsstatus, der Anschrift und der
Bankverbindung umgehend dem Vorstand mitzuteilen.
Zuwiderhandlungen werden mit einem Sonderbeitrag von 3 EURO belegt, der gemeinsam mit dem fälligen
Jahresbeitrag abgebucht wird. Zudem werden die Kosten, die durch die Zuwiderhandlung dem Verein
verursacht wurden, mit eingezogen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss
eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der
Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen
Verhaltens oder wegen schweren Verstoßes gegen Verhaltensregeln
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Stimmrechte und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Ausschußsitzungen teilnehmen. In der
Jugendversammlung liegt Stimmberechtigung ab dem 14. Lebensjahr vor.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Der Jugendvertreter muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 7 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2) und gegen einen Ausschluss (§ 3.3) ist Einspruch zulässig.
Dieser ist innerhalb von zwei Wochen, vom Zugang des Bescheides gerechnet, beim Vorsitzenden
einzureichen. ULber den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung per
Post oder Email. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist
von zwei Wochen liegen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.
5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind, ausgenommen den/die Jugendvertreter(in)
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Kassenwart(in)
dem/der Schriftführer(in)
2. Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden
tätig.
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn
das Vereinsinteresse es erfordert oder drei seiner Mitglieder anwesend sind.
4. Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts
regelt die Geschäftsordnung.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, es sei denn, dass eine bestimmte Stimmenzahl
vorgeschrieben ist (siehe § 15).
6. Der Jugendvertreter wird von der Jugendversammlung gewählt. Die Wahl muß durch die
Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 11 Ausschüsse

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins können Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der
Ausschüsse werden vom Vorstand berufen.
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorstandsvorsitzenden oder
einen vom Vorstand bestimmten Vertreter einberufen und geleitet.

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein
Protokoll vom Schriftführer anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
Bei Abwesenheit des Schriftführers bestimmt der Versammlungsleiter einen anderen Protokollführer.

§ 13 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben grundsätzlich so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor
Ablauf seiner Legislaturperiode aus dem Amt, ist der Vorstand befugt, einen kommissarischen Nachfolger
für den Zeitraum bis zu der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einzusetzen.
In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung hat die Wahl zur Besetzung des Amtes zu erfolgen.
Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr mindestens einmal durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein
Vermögen an den Sportbund / Fachverband „DIMB.e.V. Heisenbergweg 42, 85540 Haar“ mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports
verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.11.2016 genehmigt.