Geschäfts­ordnung

Geschäftsordnung des Home-Trail Krefeld e.V. — gemäß § 16 der Vereinssatzung, in Kraft seit 01.01.2026.

Vorbemerkung

Grundlage unseres Sportvereins ist die aktuelle und gültige Vereinssatzung. In ihr ist der Vereinszweck niedergelegt. Ebenso enthält sie Bestimmungen über die Mitgliedschaft, über Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie über die im Verein tätigen Organe. Die Bestimmungen der Satzung können naturgemäß nur einen groben Rahmen für alles das abgeben, was für und im Namen des Vereins getan wird. Vieles ist selbstverständlich und braucht nicht gesondert erwähnt zu werden, anderes unterliegt speziellen Rahmenbedingungen, deren genaue Beschreibung den Umfang einer Vereinssatzung sprengen würde.

Unser Verein ist mit den Jahren stetig gewachsen. Aufgaben, Tätigkeiten und Verantwortungen sind komplexer und vielschichtiger geworden. Die Geschäftsordnung (GO) soll die wichtigsten Aufgaben, Tätigkeiten und Verantwortungen darstellen und abgrenzen, um die Arbeiten im Verein möglichst reibungslos zu gestalten. Sie soll die Ausführungen in der Satzung erläutern, aber auch feste Regeln immer dann definieren, wenn deren Beachtung Voraussetzung für ein harmonisches Miteinander ist und unsere Stellung als gemeinnütziger Verein dies erfordert. Diese Geschäftsordnung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie muss regelmäßig überprüft und ggf. überarbeitet werden.

Verfahrensfragen

Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann durch den Vorstand jederzeit mit einfacher Mehrheit geändert oder aufgehoben werden.

Der Vorstand

Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen und nach dessen Vorgaben. Alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit. Im Fall einer Stimmgleichheit bei Abstimmungen entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung

Den Vorstandsmitgliedern werden in Ergänzung zu den Aufgaben der Satzung intern nachfolgende Verantwortungen zugeordnet. Der Grundsatz der gemeinsamen Geschäftsführung bleibt hiervon unberührt.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gegenüber allen Geschäftspartnern und im Interesse der Vereinsbelange. Er pflegt die Beziehungen zu den örtlichen und regionalen Vertretern des öffentlichen Lebens. Er ist verpflichtet, sich über die Arbeit der anderen Mitglieder des Vorstandes, seiner Arbeitsgruppen und Mitarbeiter zu unterrichten und diese zur Erledigung seiner Aufgaben heranzuziehen. Der 1. Vorsitzende leitet den Vorstand und die Mitgliederversammlungen. Er ist verantwortlich für die Zusammenarbeit im Vorstand, für das Personalwesen und für die Koordination der Projektgruppen. Er ist verantwortlich für die frühzeitige Einberufung der Sitzungen und Versammlungen.

Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein gegenüber allen Geschäftspartnern und im Interesse der Vereinsbelange. Er vertritt den 1. Vorsitzenden.

Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen und leitet die Wirtschafts- und Kassengeschäfte des Vereins nach den vereinbarten und beschlossenen Finanzrichtlinien des Vereins. Ihm obliegt die Erstellung des Finanzplans und die Überwachung derselben sowie des Zahlungsverkehrs. Er ist berechtigt, bestimmte Geldgeschäfte an andere Mitglieder zu delegieren.

Der Schriftführer ist für die ordnungsgemäße und termingerechte Anfertigung der Protokolle aus den Vorstands- und Ausschusssitzungen und den Mitgliederversammlungen verantwortlich. Dabei sind die terminlichen Festlegungen zu fixieren und zu kontrollieren.

Auf Beschluss des Vorstands können für den Kassenwart und Schriftführer Vertreter durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, um bei den jeweiligen Aufgaben zu unterstützen.

Die Beisitzer

Der Vorstand kann per Beschluss Beisitzer bestimmen. Die Beisitzer beraten und unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit und können Stimmrecht erhalten. Die Anzahl der Beisitzer mit Stimmrecht ist auf die Anzahl der satzungsgemäß gewählten Vorstandsmitglieder beschränkt. Die Ernennung als Beisitzer kann zeitlich begrenzt werden.

Vorstands- und Ausschusssitzungen

Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden.

Beschlussfassung

Alle gewählten Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme. Beisitzer haben Stimme sofern der Beschluss diese eingeräumt hat, in jedem Fall aber Sitz. Die Stimmabgabe erfolgt stets per Handzeichen.

Ausschüsse

Die Berufung erfolgt nach Bedarf und ist nicht an Inhalte und Aufgabenstellungen gebunden. Der Vorstand entscheidet insoweit nach freiem Ermessen. Ausschüsse dienen der Beratung und Meinungsbildung für den Vorstand und bereiten Entscheidungen vor. Ausschüssen kann die Verantwortung für Vereinsbereiche übertragen werden, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung spezifiziert sind. Als Beispiele:

  • Planung und Durchführung eines Sommerfestes
  • Gestaltung der Strecke
  • Vereinsfahrten

Geschäftsstelle

Die zentrale Verwaltung des Vereins erfolgt über die Geschäftsstelle.

Behandlung von Spenden

Finanzielle Zuwendungen durch Unternehmen und Dritte sind grundsätzlich über das Vereinskonto abzuwickeln. Die Entgegennahme von Bargeld oder umgewandelten Sachwertleistungen von Abteilungen oder einzelnen Vereinsmitgliedern wird grundsätzlich untersagt. Eine Spendenbescheinigung darf nur durch den Schatzmeister ausgestellt werden und wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter gezeichnet.

Zuschüsse

Zuschüsse der Gemeinde und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem Gesamtverein zu, es sei denn, die den Zuschuss gewährende Stelle hat eine Zweckbestimmung getroffen.

Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr wird möglichst bargeldlos über das Vereinskonto abgewickelt. Über jede Einnahme und Ausgabe ist ein Beleg zu erstellen.

Aufwandsersatz

Grundsätzlich werden alle Ämter ehrenamtlich ausgeführt. Materieller Aufwand kann gegen Antrag ersetzt werden.

Aufwandsentschädigung

Eine Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder muss von der Mitgliederversammlung in Höhe und Dauer beschlossen werden. Aufwandsentschädigungen für nicht Vorstandsmitglieder können vom Vorstand beschlossen werden und dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein.

Übungsleiterentschädigung

Übungsleiter erhalten für ihre Tätigkeiten pro geleistetes Training (90 min) 15 Euro, die Höhe für Übungshilfen beträgt 50 % der Übungsleiterentschädigung. Die Tätigkeit ist durch Stundenzettel nachzuweisen.

Die Trainer bestätigen gegenüber dem Verein, die gesetzliche Übungsleiterpauschale nicht zu überschreiten, und die Gesamthöhe der Entschädigung pro Jahr ist auf die gesetzliche Übungsleiterpauschale begrenzt.

Fortbildungen

Der Verein übernimmt die Kosten für Fortbildungen und Trainerscheine sofern diese für Tätigkeiten im Verein notwendig oder sinnvoll sind. Der Ausgebildete verpflichtet sich damit, die gewonnenen Kenntnisse dem Verein für eine Dauer von mindestens 2 Jahren zur Verfügung zu stellen.

Bei Ausscheiden aus dem Verein oder Niederlegung der Funktion, die die Erstattung begründet hat, vor Ablauf der 2 Jahre, sind die Kosten der Fortbildung nach folgendem Schema zurückzuerstatten:

  • Bis 12 Monate nach Fortbildung: 100 %
  • Bis 18 Monate nach Fortbildung: 50 %
  • Bis 24 Monate nach Fortbildung: 25 %

Bei einer Rückspende der Kosten entfällt der Rückzahlungsanspruch. Krankheit des Ausgebildeten hat aufschiebende Wirkung auf den Rückzahlungsanspruch.

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.